Nach einer Besichtigung des Lagers durch die Beklagte habe die Klägerin eine Inventur über diejenigen Werkzeuge durchgeführt, welche die Beklagte habe übernehmen wollen und in der Inventarliste "Elektro-Geräte" vom 28. Februar 2019 festgehalten (KB 25). Diese habe einen Lagerwert der Werkzeuge von Fr. 8'592.00 ergeben, wobei als Lagerwert 50 % des Einkaufspreises veranschlagt worden seien. Die Beklagte habe sich mit diesem Preis einverstanden erklärt und die in der Inventarliste Elektrogeräte aufgeführten Werkzeuge nach dem 1. März 2019 bezogen. Auf den - 23 -