7. Elektrogeräte 7.1. Parteibehauptungen 7.1.1. Klägerin Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe gemäss Ziff. 8 des Kaufvertrags (KB 5) auswählen dürfen, welche der Werkzeuge aus einer dem Vertrag beigefügten Liste per 21. Dezember 2018 (KB 21) sie aus dem Warenlager der Klägerin übernehmen wolle. Der Zeitwert dieser Elektrogeräte sei per 21. Dezember 2018 mit Fr. 13'500.00 veranschlagt worden (Beilagen 6.1 und 6.2 zum Kaufvertrag). Die Klägerin habe sich verpflichtet, dafür einen moderaten Pauschalpreis zu offerieren (Klage Rz. 13; Replik Rz. 23).