Zusammenfassend gelingt der Klägerin der Beweis, dass sich die Parteien explizit, konkludent oder stillschweigend auf einen Wert des Warenlagers von Fr. 153'891.72 (inkl. MwSt.) geeinigt haben, nicht. Demnach bleibt es bei dem von der Beklagten zugestandenen Kaufpreis von Fr. 59'513.75 (inkl. MwSt.).