Darüber hinaus hat der Zeuge L.L. ausgesagt, die Parteien seien sich uneinig gewesen und hätten keine Lösung finden können. Diese Zeugenaussage wurde selbst von der Klägerin in ihrer Parteiaussage bestätigt (Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. August 2020 S. 5 und 7 f.). Wenn somit selbst die Klägerin nicht der Ansicht ist, sie habe ihre Meinungsverschiedenheit mit der Beklagten beilegen können, kann weder von einem ausdrücklichen noch einem stillschweigenden oder konkludenten Akzept der Beklagten ausgegangen werden.