durch Zukäufe und Abgänge zwischen dem 21. Dezember 2018 und dem 28. Februar 2019 stattgefunden hätten. Eine Änderung der anderen preisbestimmenden Faktoren, die einen 2.59 Mal höheren Warenwert ergeben, musste nicht vorhergesehen werden, weshalb auch nicht gesagt werden kann, die Beklagte hätte damit rechnen und daher ein entsprechendes Inventar explizit ablehnen müssen, wenn sie es nicht hätte akzeptieren wollen. Vielmehr weicht die Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) so sehr von jener vom 21. Dezember 2018 (KB 22) ab, dass die Klägerin nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis der Beklagten rechnen durfte.