7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) gerade nicht mit einer derart grossen Änderung, wie es jene des Inventars per 1. März 2019 (KB 23) darstellt (Faktor 2.59), rechnen musste. Seitens der Beklagten waren vielmehr Veränderungen im Bestand des Warenlagers zu erwarten, die 49 Vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 29), N. 453 ff.; BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT (Fn. 46), Art. 6 N. 13 f. - 22 -