20 f.). Was die Klägerin hier vorbringt, unterscheidet sich nicht wesentlich von ihrem Argument, die Beklagte habe den neuen Inventarwert per 1. März 2019 (KB 23) stillschweigend akzeptiert. Es kann demnach auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Die Klägerin übersieht, dass die Beklagte gestützt auf Ziff. 7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) gerade nicht mit einer derart grossen Änderung, wie es jene des Inventars per 1. März 2019 (KB 23) darstellt (Faktor 2.59), rechnen musste.