7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) gewusst habe, dass sich der Kaufpreis des Warenlagers gestützt auf eine neue Inventur per 1. März 2019 neu bemessen werde. Wenn eine Vertragspartei wisse, dass die Zählung des von ihr übernommenen Warenlagers zur Preisbestimmung stattfinden werde, und wolle sie diese Zählung bzw. den daraus resultierenden Wert nicht akzeptieren, so müsse von ihr gestützt auf Treu und Glauben verlangt werden, dass sie innert kurzer Frist eine ablehnende Erklärung abgebe (Replik Rz. 20 f.).