Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung begründet die Klägerin mit dem Umstand, wonach die Beklagte gestützt auf Ziff. 7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) gewusst habe, dass sich der Kaufpreis des Warenlagers gestützt auf eine neue Inventur per 1. März 2019 neu bemessen werde.