Was die Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben anbelangt, erkennt die Klägerin zu Recht, dass das neue Inventar des Warenlagers per 1. März 2019 (KB 23) kein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellt (Replik Rz. 19), sodass eine direkte Anwendung besagter Rechtsprechung ausgeschlossen ist. Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung begründet die Klägerin mit dem Umstand, wonach die Beklagte gestützt auf Ziff.