Solches war für die Beklagte genauso wenig zu erwarten wie der Fakt, dass der neue Warenwert um den Faktor 2.59 höher ausfiel als per 21. Dezember 2018. Gerade wegen den gewichtigen Änderungen der Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) gegenüber jener vom 21. Dezember 2018 (KB 22), welche die Parteien bloss drei Tage vor der neuen Inventur des Warenlagers in den Vertrag vom 26. Februar 2018 (KB 5) integrierten, liegen Umstände vor, welche die Klägerin nach Treu und Glauben nicht hätten dazu veranlassen dürfen, von einem