sprach. Danach wäre die Inventarliste bloss dem Umfang des Warenbestandes nach anzupassen gewesen – dieser Umfang der Anpassung des Warenlagers wurde allerdings nicht behauptet – und nicht hinsichtlich der Bemessungsfaktoren (Einkaufspreise). Solches war für die Beklagte genauso wenig zu erwarten wie der Fakt, dass der neue Warenwert um den Faktor 2.59 höher ausfiel als per 21. Dezember 2018.