Gestützt auf diese Umstände wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die neue Inventarliste explizit abzulehnen, wenn sie diese nicht hätte akzeptieren wollen. Der Klägerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass vorliegend ein stillschweigendes Akzept durch die Beklagte denkbar ist, dies insbesondere dann, wenn die Inventarliste im Rahmen des zu Erwartenden angepasst worden wäre. Allerdings wurde bereits gezeigt, dass die neue Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) nicht dem vertraglich vereinbarten Vorgehen ent- - 21 -