Zum stillschweigenden Akzept führt die Klägerin aus, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte die neue Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) ausdrücklich annehmen müsse, damit eine Einigung über den Kaufpreis zustande kommen würde, da die Parteien in Ziff. 7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) die erneute Zählung des Warenlagers bzw. die Bestimmung des Kaufpreises gerade vereinbart hätten. Gestützt auf diese Umstände wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die neue Inventarliste explizit abzulehnen, wenn sie diese nicht hätte akzeptieren wollen.