Dies gilt umso mehr als der Warenwert in der Änderungsofferte um den sehr erheblichen Faktor 2.59 und nicht bloss im Detail erhöht wurde. Vielmehr war für die Klägerin erkennbar oder hätte erkennbar sein müssen, dass die Warenentnahme durch die Beklagte der Bearbeitung der Projekte – basierend auf dem bereits geschlossenen Vertragswillen gemäss Ziff. 7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) – dient und sich nicht auf den Warenwert bezog. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Warenentnahme rechtsmissbräuchliches Verhalten durch die Beklagte darstellen sollte.