Die Warenentnahme in Kenntnis der Änderungsofferte bezog sich demnach nicht auf den neuen Inventarwert und richtete sich auch nicht an die Klägerin als Antragstellerin. Die Warenentnahme durch die Beklagte entspricht daher nicht – anders als etwa die Bezahlung des neuen Warenwerts es tun würde – einer dem Angebot entsprechenden Erfüllungshandlung und kann daher nicht als Realakzept verstanden werden. Dies gilt umso mehr als der Warenwert in der Änderungsofferte um den sehr erheblichen Faktor 2.59 und nicht bloss im Detail erhöht wurde.