Aus dieser Perspektive handelt es sich bei der Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) um eine Änderungsofferte seitens der Klägerin. Die Beklagte war demgegenüber darauf angewiesen, das Warenlager ab dem 1. März 2019 nutzen zu können, um die an diesem Datum übergegangenen Projekte zu bearbeiten. Die Warenentnahme in Kenntnis der Änderungsofferte bezog sich demnach nicht auf den neuen Inventarwert und richtete sich auch nicht an die Klägerin als Antragstellerin.