Zunächst macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe dem Warenlager trotz Kenntnisnahme des Warenwerts von Fr. 153'891.72 (inkl. MwSt.) Waren entnommen. Weil sie dabei den neuen Warenwert nicht in Zweifel gezogen oder diesen zurückgewiesen habe, habe sie mit dem Warenbezug ihr Einverständnis zum Warenwert gemäss der Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) i.S. eines Realakzepts gegeben (Klage Rz. 51 ff.; Replik Rz. 17). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Parteien bereits einen Konsens über das Warenlager getroffen hatten. Aus dieser Perspektive handelt es sich bei der Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) um eine Änderungsofferte seitens der Klägerin.