Hierzu vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beklagte habe aufgrund der Entnahme von Waren aus dem Lager das neue Wareninventar real akzeptiert. Gleichzeitig begründet die Klägerin die Vertragsänderung auch mit einer analogen Anwendung der Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben sowie einem stillschweigenden Akzept. Allen diesen Argumenten liegt die umstrittene Tatsache zugrunde, wonach die Klägerin der Beklagten die Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) übergeben habe. Der Zeuge L.L. sagte bei seiner Befragung aus, es habe zwei Inventarlisten gegeben. Es ist demnach nachgewiesen, - 20 -