Da die Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) somit nicht dem vertraglich vereinbarten Mechanismus zur Bestimmung des Warenwerts entsprach, bleibt zu untersuchen, ob die Parteien über das Warenlager im Sinne der Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) einen neuen Konsens gebildet haben, der jenen gemäss Ziff. 7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) ersetzt hätte. Hierzu vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beklagte habe aufgrund der Entnahme von Waren aus dem Lager das neue Wareninventar real akzeptiert.