Soweit die Klägerin geltend macht, die Inventarliste vom 21. Dezember 2018 (KB 22) habe falsche Parameter – also falsche Einkaufspreise – enthalten, so ist das ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Dies hat auch der Zeuge L.L. so bestätigt (Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. August 2020 S. 7). Demnach hätte sich die Klägerin bei Vertragsabschluss allenfalls in einem Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden, da sie ihren Willen auf der Grundlage einer fehlerhaften Vorstellung über den Wert des Warenlagers gebildet hätte. Die Klägerin behauptet jedoch nicht, eine entsprechende Vertragsanfechtung i.S.v.