Die blossen Bestandesänderungen wurden von der Klägerin allerdings nicht behauptet und es ist weder die Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, diese Änderungen aus zwei Listen mit Dutzenden von Warenpositionen (KB 22 f.) selbst zu berechnen (vgl. oben E. 2.4). Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (26. Februar 2019) war für die Beklagte nicht Absehbar und hatte diese auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin ihr nach der Nachzählung des Warenlagers einen Warenwert von Fr. 153'891.72 (inkl. MwSt.) anstelle von Fr. 59'513.75 (inkl. MwSt.) – d.h. eine Erhöhung um den Faktor 2.59 – präsentieren werde, ohne dass das Warenlager im entsprechenden Umfang mehr Material umfassen würde.