Eine vertragsgemässe Inventarliste hätte lediglich den Lagerbestand aktualisiert und nicht die Parameter (Einkaufspreise) verändert. Die blossen Bestandesänderungen wurden von der Klägerin allerdings nicht behauptet und es ist weder die Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, diese Änderungen aus zwei Listen mit Dutzenden von Warenpositionen (KB 22 f.) selbst zu berechnen (vgl. oben E. 2.4).