Wenn die Klägerin nun von der Beklagten gestützt auf die neue Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) einen Betrag von Fr. 153'891.72 (inkl. MwSt.) fordert, so hat sie diejenigen Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die einen entsprechenden Konsens der Parteien begründen. Der Klägerin kann insoweit nicht gefolgt werden, wie sie die neue Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) als vertragsgemäss i.S.v. Ziff. 7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) erblickt. Eine vertragsgemässe Inventarliste hätte lediglich den Lagerbestand aktualisiert und nicht die Parameter (Einkaufspreise) verändert.