Jedenfalls bestreitet sie nicht, dieses Warenlager erhalten zu haben und behauptet auch nicht, mit diesem Warenwert nicht einverstanden gewesen zu sein. Soweit die Beklagte ausführt, für sie habe das Warenlager nur einen Wert von Fr. 20'000.00, hätte sie entsprechende Einreden (Mängelrügen) erheben müssen, was sie allerdings nicht tat. Demnach ist der Klägerin zumindest der Kaufpreis von Fr. 59'513.75 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. - 19 -