Die Beklagte ist der Ansicht, die Inventarliste per 21. Dezember 2018 (KB 22) mit Nennung des Warenwerts sei als integrierter Bestandteil des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 zu betrachten (Antwort Rz. II/2). Damit hat sich die Beklagte zur Übernahme des Warenlagers zu einem Preis von Fr. 55'258.80 (exkl. MwSt.) bzw. Fr. 59'513.75 (inkl. MwSt.) bereit erklärt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. August 2020 S. 11 und 14). Jedenfalls bestreitet sie nicht, dieses Warenlager erhalten zu haben und behauptet auch nicht, mit diesem Warenwert nicht einverstanden gewesen zu sein.