Letzteres scheint auch höchst unwahrscheinlich, da die Klägerin ansonsten bereits in der Inventarliste per 21. Dezember 2018 (KB 22) die korrekten Einkaufspreise ausgewiesen hätte. Das Vorgehen der Klägerin entspricht somit nicht der vertraglichen Abmachung gemäss Ziff. 7 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) und die Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) kann nicht als das am 26. Februar 2019 Vereinbarte betrachtet werden, jedenfalls nicht soweit, als die neue Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) über reine Bestandesänderungen hinausging. Schliesslich hatten sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (26. Februar 2019) über die Einkaufspreise geeinigt.