Sie erstellte daher per 1. März 2019 eine neue Inventarliste (KB 23), die nicht bloss die Bestandesänderungen nachvollzog, sondern auch andere Einkaufspreise enthielt. Dabei behauptet die Klägerin aber weder, welche tatsächlichen Bestandesänderungen des Warenlagers mit der neuen Inventarliste per 1. März 2019 (KB 23) nachvollzogen worden seien, noch dass die darin neu eingesetzten Preise die tatsächlich von ihr damals bezahlten Einkaufspreise waren. Letzteres scheint auch höchst unwahrscheinlich, da die Klägerin ansonsten bereits in der Inventarliste per 21. Dezember 2018 (KB 22) die korrekten Einkaufspreise ausgewiesen hätte.