Tatsächlich hat die Klägerin aber nicht bloss die eingetretenen Änderungen des Warenlagerbestandes nachvollzogen. Sie hat vielmehr bemerkt, dass ihre eigene Inventarliste per 21. Dezember 2018 (KB 22) diverse Fehler enthalten habe, da bei mehreren Positionen die Laufmeter- und Quadratmeterpreise verwechselt worden seien. Sie erstellte daher per 1. März 2019 eine neue Inventarliste (KB 23), die nicht bloss die Bestandesänderungen nachvollzog, sondern auch andere Einkaufspreise enthielt.