Die von den Parteien getroffene Vertragsbestimmung kann und muss nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass basierend auf der Inventarliste per 21. Dezember 2018 (KB 22) bis spätestens am 1. März 2019 eine neue Inventarliste erstellt wird, damit die seit dem 21. Dezember 2018 eingetretenen Änderungen des Lagerbestandes nachvollzogen werden. Die so neu erstellte Warenlagerliste wäre dann Vertragsgrundlage geworden. Der im Vertrag angegebene Wert des Warenlagers von Fr. 55'258.80 ist somit im Sinne eines Referenzwerts zu verstehen, der die Grössenordnung des Kaufpreises vorgab.