Die dem Kaufvertrag angehÃĪngte Inventarliste per 21. Dezember 2018 im Umfang von Fr. 55'258.80 (KB 22) kann daher nur eine Orientierungsgrundlage gewesen sein, sodass die Parteien erkennen konnten, wie sich das Warenlager zu diesem Zeitpunkt zusammensetzte und welchen Wert es hatte. Die Inventarliste per 21. Dezember 2018 (KB 22) hat folglich wesentlich zur Umschreibung des Kaufgegenstandes und damit auch zur Willensbildung der Beklagten bei Vertragsschluss beigetragen. 46 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 29), N. 453 ff.; BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 7. Aufl. 2020, Art. 6