Weil der 1. März 2019 der Stichtag der Geschäftsübernahme darstellt, wurde vereinbart, das Lager per 28. Februar 2019 zu zählen, damit die Beklagte nur jene Waren bezahlen muss, die an diesem Datum tatsächlich im Warenlager vorhanden sind. Die dem Kaufvertrag angehängte Inventarliste per 21. Dezember 2018 im Umfang von Fr. 55'258.80 (KB 22) kann daher nur eine Orientierungsgrundlage gewesen sein, sodass die Parteien erkennen konnten, wie sich das Warenlager zu diesem Zeitpunkt zusammensetzte und welchen Wert es hatte.