Daraus ergibt sich, dass sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Vertragsgegenstand und den dafür zu leistenden Preis grundsätzlich einig waren. Demnach übernimmt die Beklagte das gesamte Warenlager der Klägerin zu den Einkaufspreisen. Weil der 1. März 2019 der Stichtag der Geschäftsübernahme darstellt, wurde vereinbart, das Lager per 28. Februar 2019 zu zählen, damit die Beklagte nur jene Waren bezahlen muss, die an diesem Datum tatsächlich im Warenlager vorhanden sind.