Die Warenbezüge der Beklagten würden kein Akzept der einseitig geänderten Mengen und Preise beinhalten. Die Beklagte habe vielmehr von dem im Kaufvertrag vom 26. Februar 2019 (KB 5) festgelegten Warenwert von Fr. 55'258.80 ausgehen dürfen (Duplik "zu Rz. 16-17"). Ein Akzept könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte oder allenfalls L.L. gesagt hätten, man werde die Angelegenheit regeln. Gerade daraus würde sich vielmehr die Uneinigkeit der Parteien ergeben.