6.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihr am 1. März 2019 die neue Inventarliste (KB 23) übergeben habe. Die Beklagte habe die fragliche Wertdifferenz auch nicht akzeptiert; für sie habe das Warenlager höchstens einen Wert von Fr. 20'000.00. Aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 22. Mai 2019 (Antwortbeilage 1) ergebe sich vielmehr, dass die Differenzen zwischen den Parteien an diesem Datum noch bestanden hätten.