Schliesslich argumentiert die Klägerin, die Beklagte wäre nach Treu und Glauben und unter analoger Anwendung der Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben verpflichtet gewesen, innert kurzer Frist zu erklären, sie sei mit der neuen Wertermittlung nicht einverstanden. Da die Beklagte dies nicht getan habe, dürfe die Klägerin davon ausgehen, die Beklagte habe den Wert von Fr. 142'889.26 akzeptiert (Replik Rz. 18 ff.). Auf diesen Preis von Fr. 142'889.26 sei zudem die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 11'002.46 geschuldet, woraus sich eine Forderung der Klägerin im - 15 -