13 und 17). Letztlich wäre der Vertragsabschluss jedoch auch durch Stillschweigen der Beklagten i.S.v. Art. 6 OR zu bejahen (Replik Rz. 22). Zudem sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte aus dem Warenlager Waren beziehe, obwohl sie wisse, dass die Klägerin von einem bestimmten Warenwert ausgegangen sei, den die Beklagte im Nachhinein bestreite (Replik Rz. 16).