Daraus sowie aus dem Umstand, dass weder die Beklagte noch L.L. die Inventarliste per 1. März 2019 je bestritten hätten, ergebe sich, dass die Beklagte den von der Klägerin ermittelten Wert des Warenlagers in Höhe von Fr. 142'889.26 im Sinne eines Realakzepts akzeptiert habe, jedenfalls könne die Klägerin von einem solchen Akzept ausgehen. Wäre die Beklagte mit diesem Wert nicht einverstanden gewesen, hätte sie die Warenbezüge nicht tätigen dürfen, bis der Wert des Lagers definitiv geklärt gewesen sei. Indem sie jedoch im Wissen um den Preis des Warenlagers Waren bezogen habe, habe sie den Preis der Klägerin akzeptiert (Klage Rz. 20; Replik Rz. 13 und 17).