Trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch P.W. habe die Beklagte das Warenlager nicht selbst geprüft. Sie habe ab dem 1. März 2019 laufend Material aus dem Warenlager bezogen und abholen lassen, ohne den Bestand oder den Wert des Warenlagers zu diesem Zeitpunkt selbst festzustellen. Daraus sowie aus dem Umstand, dass weder die Beklagte noch L.L. die Inventarliste per 1. März 2019 je bestritten hätten, ergebe sich, dass die Beklagte den von der Klägerin ermittelten Wert des Warenlagers in Höhe von Fr. 142'889.26 im Sinne eines Realakzepts akzeptiert habe, jedenfalls könne die Klägerin von einem solchen Akzept ausgehen.