Die korrigierte Inventarliste sei den Verantwortlichen der Beklagten von P.W. am 1. März 2019 persönlich ausgehändigt worden mit der Aufforderung, die Beklagte möge das Warenlager ihrerseits ebenfalls prüfen (Klage Rz. 18). Anlässlich dieser Übergabe sei auch L.L. anwesend gewesen. P.W. habe I.B. und L.L. gegenüber erklärt, der Lagerbestand sei vorher falsch ermittelt worden. Die Nachzählung habe nun einen Wert des Warenlagers im Umfang von Fr. 153'891.72 ergeben. L.L. habe darauf erwidert, er und I.B. würden dies kontrollieren und für den Fall, dass Ungereimtheiten auftauchen sollten, sich bei der Klägerin melden.