sei (H.K. und S.B.), habe man festgestellt, dass die Inventarliste vom 21. Dezember 2018 mit dem darin festgelegten Wert von Fr. 55'258.80 fehlerhaft sei. Die Klägerin habe bei Produkten mit der Einheit "lfm" (Laufmeter) fälschlicherweise nicht mit Laufmetern, sondern mit Quadratmetern gerechnet, was zu einem erheblich tieferen Wert des Warenlagers geführt habe. Gestützt auf diese Erkenntnis habe die Klägerin eine neue, korrigierte Inventarliste per 1. März 2019 erstellt, welche einen Wert des Warenlagers von Fr. 142'889.26 ergeben habe (Klage Rz. 15 ff.; Replik Ziff.