6. Warenlager 6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Klägerin Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe sich gemäss Ziff. 7 des Kaufvertrags (KB 5) zur Übernahme des Warenlagers verpflichtet. Für den Wert des Warenlagers hätten die Parteien auf die Inventarliste per 21. Dezember 2018 verwiesen, welche einen Betrag von Fr. 55'285.50 ausweise (KB 22). Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass das Warenlager per 28. Februar 2019, mithin zwei Tage nach Unterzeichnung des Kaufvertrags, gezählt werde. Der Kaufpreis für das Warenlager sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses daher noch nicht bestimmt gewesen. Im Rahmen der erneuten Inventur, welche von zwei Mitarbeitern der Klägerin vorgenommen worden