Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteien auch für die drei Montagefahrzeuge vereinbarten, die Mehrwertsteuer von 7.7 % sei zuzüglich zum Kaufpreis von Fr. 31'500.00 geschuldet. Entsprechend steht der Klägerin unter diesem Titel eine Restforderung für die Mehrwertsteuer von Fr. 2'425.50 zu.