Daran ändert auch das Argument der Beklagten nichts, wonach die Parteien im Vertrag vom 26. Februar 2019 (KB 5 Ziff. 4) als Kaufpreis den Eurotaxwert der Montagefahrzeuge vereinbart hätten, dieser unter Fr. 31'500.00 gelegen habe und die Beklagte daher davon habe ausgehen dürfen, die Mehrwertsteuer werde nicht mehr zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Vertrag vom 27. Februar 2019 (KB 19) haben die Parteien explizit eine von Ziff. 4 des Vertrags vom 26. Februar 2019 abweichende Vertragsvereinbarung getroffen und diese (Eurotaxwerte) daher durch eine neue Vereinbarung über den Preis (Fr. 31'500.00 exkl. MwSt.) ersetzt.