Übernahme der Aufträge getätigt. Dieser Betrag entspricht den Kaufpreisen für die entsprechenden Positionen jeweils zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (vgl. Klage Rz. 34). Hätten die Parteien tatsächlich für die Montagefahrzeuge eine andere Regelung, d.h. einen Kaufpreis ohne zusätzliche Mehrwertsteuer, gewollt, hätten sie das angesichts ihrer anders gelebten Praxis ausdrücklich vereinbart.