Dass die Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich geschuldet wird, ergibt sich zwar auch für die anderen Positionen (namentlich Geschäftsbereich, Werkzeuge, Akontozahlung für die Übernahme der Aufträge) nicht explizit aus dem Kaufvertrag vom 26. Februar 2019 (KB 5). Dennoch hat die Beklagte am 28. Februar eine Zahlung in Höhe von Fr. 52'773.00 als Entgelt für den Geschäftsbereich, die Werkzeuge der Montagefahrzeuge sowie die Akontozahlung für die - 13 -