Allerdings kann der Beklagten aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, sie habe nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, dass ihr die Mehrwertsteuer zusätzlich zum Kaufpreis in Rechnung gestellt werden würde: Die Parteien haben sämtliche Positionen beider Kaufverträge jeweils konsequent ohne Mehrwertsteuer berechnet und entsprechend angegeben. Dass die Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich geschuldet wird, ergibt sich zwar auch für die anderen Positionen (namentlich Geschäftsbereich, Werkzeuge, Akontozahlung für die Übernahme der Aufträge) nicht explizit aus dem Kaufvertrag vom 26. Februar 2019 (KB 5).