Die Beklagte behauptet zu Recht, dass weder Ziff. 4 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) noch der Kaufvertrag für Firmenfahrzeuge (KB 19) explizit regeln, ob zusätzlich zum Kaufpreis die Mehrwertsteuer geschuldet ist. Klar ist einzig, dass diese nicht bereits im Kaufpreis enthalten ist, sondern sich die Preise ohne Mehrwertsteuer verstehen.