Wenn unter diesen Umständen festgehalten sei, die Preise verstünden sich exkl. Mehrwertsteuer, habe die Beklagte nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr davon ausgehen dürfen, die Mehrwertsteuer würde ihr nicht noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin habe unter diesem Titel daher nichts zu fordern (Antwort Ziff. II/1.2; Duplik "zu Rz. 5-8"). 5.2. Würdigung Umstritten ist, ob die Beklagte zusätzlich zum Kaufpreis von Fr. 31'500.00 die Mehrwertsteuer von 7.7 % schuldet, womit der Klägerin ein restlicher Anspruch von Fr. 2'425.50 zustünde. Zu diesem Zweck sind die massgebenden Vertragsbestimmungen unter Einbezug der konkreten Umstände auszulegen.