Weiter sei in Ziff. 4 des Kaufvertrags (KB 5) von einer Mehrwertsteuer nicht die Rede, im Unterschied zu beispielsweise Ziff. 3 desselben Vertrags. Im Kaufvertrag für Firmenfahrzeuge vom 27. Februar 2019 (KB 19) sei zu den Preisen jeweils festgehalten "exkl. MwSt.". Es sei unverständlich, weshalb im Kaufvertrag für Firmenfahrzeuge (KB 19) verbindliche Preise festgelegt worden sein sollen, da doch im Kaufvertrag vom 26. Februar 2019 (KB 5) auf noch zu ermittelnde Eurotaxwerte verwiesen werde und im Kaufvertrag vom 27. Februar 2019 nicht festgehalten sei, die dort vereinbarten Preise würden den vereinbarten Eurotaxwerten entsprechen.